Überblick
QUELLE: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
“Je schneller die Infektionszahlen sinken, desto schneller geht es für unsere Wirtschaft wieder bergauf. Die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 19. Januar 2021 sind erneut ein weiterer Kraftakt und verlangen weiterhin Disziplin im Interesse unser aller Gesundheit wie auch der Wirtschaft. Um die Substanz unserer Wirtschaft zu erhalten, haben wir die Überbrückungshilfe III nochmal erweitert und aufgestockt. Zugleich verschlanken und vereinfachen wir die Überbrückungshilfe deutlich. Konkret ist es gelungen, die maximale monatliche Fördersumme der Überbrückungshilfe III auf bis zu 1,5 Millionen Euro pro Unternehmen zu erhöhen – innerhalb der Grenzen des europäischen Beihilferechts. Zukünftig gibt es außerdem nur noch ein einheitliches Kriterium für die Antrags- und
Förderberechtigung, und zwar ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Förderzeitraum.
Die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Alle Unternehmen
mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung
erhalten. Das heißt: Keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach
unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten
und direkter oder indirekter Betroffenheit. - Erweiterung der monatlichen Förderhöhe: Anhebung der
Förderhöchstgrenze auf bis zu 1,5 Millionen Euro pro Fördermonat (bisher
vorgesehen 200.000 bzw. 500.000 Euro) innerhalb der Grenzen des
europäischen Beihilferechts. Fördermonate sind November 2020 bis Juni
2021. - Abschlagszahlungen: Abschlagszahlungen wird es für alle
antragsberechtigten Unternehmen geben, nicht nur für die von den
Schließungen betroffenen Unternehmen. Sie sind bis zu einer Höhe von
100.000 Euro statt bislang vorgesehenen 50.000 Euro für einen Fördermonat
möglich. - Anerkennung weiterer Kostenpositionen:
– Für Einzelhändler werden Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler
Ware als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt;
– Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von
Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und
Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden,
wie z.B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.
Im Einzelnen:
- Wer ist antragsberechtigt?
Die bisher vorgesehenen unterschiedlichen Zugangswege zur Überbrückungshilfe III
werden deutlich vereinfacht. Antrags- und förderberechtigt sind Unternehmen, die
in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich
zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Sie können die Überbrückungshilfe
III für den betreffenden Monat beantragen. Die bisherige Unterscheidung „von
Schließung betroffen/nicht von Schließung betroffen“ entfällt, ebenso wie der
Nachweis von Umsatzeinbrüchen außerhalb des Förderzeitraums.
Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021.
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750
Millionen Euro in Deutschland. Bislang waren es bis zu 500 Millionen Euro. Damit
haben auch größere mittelständische Unternehmen Zugang zu dieser Hilfe. - Wie viel wird erstattet?
Die monatliche Förderhöchstgrenze wird noch einmal deutlich erhöht. Unternehmen
können bis zu 1,5 Millionen Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten (statt der
bisher vorgesehenen 200.000 bzw. 500.000 Euro). Allerdings gelten hier die
Obergrenzen des europäischen Beihilferechts. Das bedeutet: Der beihilferechtliche
Rahmen, auf den die Überbrückungshilfe III gestützt ist, lässt nach den derzeit
geltenden Obergrenzen einen Zuschuss von insgesamt max. 4 Millionen Euro für ein
Unternehmen zu, soweit dieses Unternehmen seine beihilferechtlichen Obergrenzen
noch nicht verbraucht hat. Die Bundesregierung setzt sich weiterhin bei der
Europäischen Kommission für die Anhebung der beihilferechtlichen Obergrenzen im
befristeten Beihilferahmen (Temporary Framework) ein.
Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie auch bislang am Rückgang
des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist
gestaffelt:
– bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent
der förderfähigen Fixkosten erstattet,
– bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden bis zu
60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und
– bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90
Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt. - Wird es Abschlagszahlungen geben?
Damit Hilfen schnell bei den Betroffenen ankommen, wird auch bei der
Überbrückungshilfe III ein Abschlag über den Bund (Bundeskasse) gezahlt. Der
Bund geht hiermit quasi in Vorleistung für die Länder, die weiterhin für die regulären
Auszahlungen zuständig sind.
Der Höchstbetrag der Abschlagszahlungen wird auf 100.000 Euro für einen
Fördermonat angehoben, um Unternehmen schnell und effektiv helfen zu können.
Erste Abschlagszahlungen werden im Monat Februar 2021 erfolgen; die reguläre
Auszahlung durch die Länder startet im Monat März 2021. - Muss ich Verluste nachweisen?
Das hängt von der Höhe der beantragten Förderung und dem relevanten
Beihilferegime ab.
Die Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie
die Überbrückungshilfe III beantragen.
Wenn dies auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe geschieht (max. 3
Millionen Euro pro Unternehmen), ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen
Beihilferechts entsprechende ungedeckte Fixkosten bzw. Verluste nachgewiesen
werden müssen. Eine Förderung ist je nach Unternehmensgröße bis zu 70 bzw. 90
Prozent der ungedeckten Fixkosten möglich.
Bei Zuschüssen von insgesamt bis zu 1 Million Euro kann die Bundesregelung
Kleinbeihilfen-Regelung sowie die De minimis Verordnung genutzt werden ohne
den Nachweis von Verlusten. Das ist ein wichtiger Unterschied zur
Überbrückungshilfe II, die allein auf der Fixkostenregelung basiert und bei der stets
ein Verlustnachweis erfolgen muss.
Zu beachten ist, dass bisherige Beihilfen aus anderen Förderprogrammen, die auf
Basis der genannten beihilferechtlichen Grundlagen gewährt wurden, auf die jeweils
einschlägige Obergrenze angerechnet werden. - Was wird erstattet?
Es gibt einen festen Musterkatalog fixer Kosten, der erstattet werden kann.
Dazu zählen: Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere
feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen,
Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der
Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser,
Heizung etc., Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind,
werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche
Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie
Marketing- und Werbekosten. Neu bei den erstattungsfähigen Kostenpositionen sind vor allem auch Investitionen in
Digitalisierung. Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden
Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops,
Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Für beide
Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des
Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechende Kosten für
bauliche Maßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März
2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Für Digitalinvestitionen können einmalig bis zu
20.000 Euro gefördert werden. Neuerungen bei den erstattungsfähigen Kosten gibt es für diejenigen Branchen, die
besonders von der Krise betroffen sind, wie die Reisebüros und Reiseveranstalter,
die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, den Einzelhandel, die
Pyrotechnikbranche und für Soloselbständige:
– Einzelhändler sollen nicht auf den Kosten für Saisonware sitzenbleiben.
Daher wird der Wertverlust für verderbliche Ware und für Saisonware der
Wintersaison 2020/2021 als Kostenposition anerkannt. Das gilt u.a. für
Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung. Es betrifft aber auch
verderbliche Ware, die unbrauchbar wird, wenn sie nicht verkauft werden konnte.
Diese Warenabschreibungen können zu 100 Prozent als Fixkosten zum
Ansatz gebracht werden. Dies ergänzt die bereits vorgesehene Möglichkeit,
handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in
Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages als förderfähige Kosten in
Ansatz zu bringen.
– Die Reisebranche gehört zu den am stärksten betroffen Branchen. Durch eine
umfassende Berücksichtigung der Kosten und Umsatzausfälle durch Absagen und
Stornierungen bieten wir zusätzliche Unterstützung. Die bisher vorgesehenen
Regelungen wurden nunmehr ergänzt, so dass externe Vorbereitungs- und
Ausfallkosten um eine 50 prozentige Pauschale für interne Kosten erhöht und bei
den Fixkosten berücksichtigt werden.
– Für die Pyrotechnikindustrie, die sehr stark unter dem Verkaufsverbot für
Silvesterfeuerwerk gelitten hat, gilt eine branchenspezifische Regelung. Sie
können eine Förderung für die Monate März bis Dezember 2020 beantragen.
Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020
bis Juni 2021 zum Ansatz gebracht werden. - Welche Unterstützung bekommen Soloselbständige?
Soloselbständige können im Rahmen der Überbrückungshilfe III eine einmalige
Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) ansetzen. Die maximale Höhe beträgt
7.500 Euro; bisher waren 5.000 Euro vorgesehen.
Die Bedingungen der einmaligen Betriebskostenpauschale werden deutlich
verbessert. Sie wird auf 50 Prozent des Referenzumsatzes verdoppelt; bisher
waren 25 Prozent vorgesehen. Der Referenzumsatz beträgt im Regelfall 50 Prozent
des Gesamtumsatzes 2019. Damit beträgt die Betriebskostenpauschale
normalerweise 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019. Für Antragstellende, die
ihre selbständige Tätigkeit erst ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, gelten
besondere Regeln. Beispiel: Bei einem Umsatz von 20.000 Euro
(Durchschnittsumsatz in der Künstlersozialkasse) werden also 5.000 Euro
Neustarthilfe gezahlt (50 Prozent des Referenzumsatzes für sechs Monate 2019,
10.000 Euro). - Wo und ab wann können Anträge gestellt werden?
Die Antragstellung erfolgt weiterhin über die bundesweit einheitlich digitale Plattform
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Unternehmen müssen Anträge wie bisher bei der Überbrückungshilfe II und den
außerordentlichen Wirtschaftshilfen elektronisch durch prüfende Dritte (d.h.
Steuerberater/innen, Wirtschaftsprüfer/innen, vereidigte Buchprüfer/innen und/oder
Rechtsanwälte/innen) über die Überbrückungshilfe-Plattform stellen
(www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).
Soloselbstständige, die Neustarthilfe beantragen, können direkt Anträge stellen
(www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) und dazu das von der Steuererklärung
bekannte ELSTER-Zertifikat nutzen.
Die Abschlagszahlungen und die Antragstellung starten im Monat Februar 2021.
Die regulären Auszahlungen erfolgen wie auch schon bei der Überbrückungshilfe II
und den außerordentlichen Wirtschaftshilfen über die Länder. Die regulären
Auszahlungen starten im Monat März 2021. - Wo gibt es weitere Auskünfte?
Weitergehende Informationen zur Überbrückungshilfe III gibt es auf der Website
des BMWi zu den Überbrückungshilfen für Unternehmen.
Häufig gestellte Fragen und Antworten insb. zum Antragsverfahren, zur Suche nach
prüfenden Dritten und zu benötigten Unterlagen für einen Antrag finden sich in den
FAQ des BMWi zu den Überbrückungshilfen. FAQ gezielt zur Überbrückungshilfe III
werden dort in Kürze eingestellt.
Darüberhinausgehende Fragen insb. zu den Direktanträgen zur Neustarthilfe für
Soloselbstständige beantworten wir gerne über unsere Hotline. Der Service-Desk für
Soloselbstständige hilft unter folgender Nummer weiter: 030-1200 21034
(Servicezeiten Mo-Fr, 8-18 Uhr).
Fragen zu Anträgen, die über einen prüfenden Dritten gestellt werden, können in der
Regel am schnellsten von den jeweiligen Steuerberatern/innen,
Wirtschaftsprüfern/innen, vereidigten Buchprüfer/innen oder Rechtsanwälten/innen
beantwortet werden. Bestehen hier weitere Fragen zum Antragsverfahren oder der
Überbrückungshilfe, unterstützt unsere Hotline für prüfende Dritte: 030-5268 5087
(Servicezeiten Mo-Fr, 8-18 Uhr).
Weiterführende Informationen gibt es auch bei allen Industrie- und Handelskammern
vor Ort (Schnellsuche zur Industrie- und Handelskammer, die in der jeweiligen
Region unterstützt: https://www.ihk.de/?fdialog=ihk-finder%2F%2F) allen
Handwerkskammern vor Ort (Schnellsuche zur jeweils unterstützenden
Handwerkskammer: https://www.handwerkskammer.de) und darüber hinaus bei allen
einschlägigen Branchen- und Fachverbänden auf Bundes- und Landesebene, u.a.:
für
– Gastronomen/innen, Hoteliers: Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
(DEHOGA) https://www.dehoga-corona.de/
– Einzelhändler/innen: Handelsverband Deutschland e.V. (HDE)
https://einzelhandel.de/themeninhalte/coronavirus-menue/12605-finanzhilfenfinanzierung
– Reiseveranstalter/innen, Reisevermittler/innen und touristische
Dienstleister/innen: Deutscher Reiseverband e.V. (DRV)
https://www.drv.de/newsroom/corona.html “