Steuererklärung zwischen 1. Juli und 31. Oktober 2022 abzugeben
Bezüglich der Grundsteuerreform besteht bei steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürgern auch in der oberfränkischen Region hoher Informationsbedarf. Darauf weist FREIE WÄHLER- Landtagsabgeordneter Rainer Ludwig hin.
MdL Rainer Ludwig: „Eine kompakte Übersicht zu den neuen Bestimmungen der Grundsteuer erhalten alle Bürgerinnen und Bürger hier: https://www.grundsteuer.bayern.de
Gerne können Sie auch meinen Mitarbeiter im Abgeordnetenbüro, Frederic Scheps, kontaktieren und Material anfordern – unter scheps@rainer-ludwig-fw.de oder telefonisch unter 09221/9485011. Er lässt Ihnen gerne weitere Informationen zukommen. Nach Absprache erhalten Sie den entsprechenden Flyer auch in unserem Abgeordnetenbüro in der Oberen Stadt 5 in Kulmbach.“
Rückblick: Die Grundsteuer ist jüngst einer Reformierung unterzogen worden. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2018 die bisherigen Berechnungsgrundlagen, die Einheitswerte, als verfassungswidrig eingestuft. Bemängelt wurde vor allem, dass die Werte veraltet sind und deshalb die einzelnen Grundsteuerzahler ungleich behandelt werden. Der Bund hatte daraufhin 2019 ein neues Gesetzespaket zur Grundsteuerreform verabschiedet. „Im vergangenen Herbst hat der Bayerische Landtag von der neu eingeführten Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht und das Bayerische Grundsteuergesetz verabschiedet. Damit wird im Gegensatz zum Bundesmodell verhindert, dass die Grundsteuer automatisch steigt“, erklärt Rainer Ludwig und verweist auf die konstruktive Zusammenarbeit der Koalition aus FW und CSU im Bayerischen Landtag auch in dieser Angelegenheit.
Deshalb gilt: Bis 2024 berechnet sich die Grundsteuer noch nach den Einheitswerten, ab 2025 berechnet sie sich dann nach den neuen Berechnungsgrundlagen, den Äquivalenzbeträgen oder den Grundsteuerwerten. Für Grundstücke wird in Bayern ein wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt.
Die neuen Berechnungsgrundlagen werden von den Finanzämtern zum Stichtag 1. Januar 2022 ermittelt. Die Städte und Gemeinden berechnen die Grundsteuer auf dieser Grundlage anhand des jeweiligen eigenen Hebesatzes und bestimmen damit die Höhe der Steuerbelastung ab dem 1. Januar 2025. Die „neue“ Grundsteuer ist also erstmalig ab 2025 zu zahlen.
Um die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer ermitteln zu können, müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Stichtag: 1. Januar 2022) eine Grundsteuererklärung einreichen. Die Grundsteuererklärung ist zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Oktober 2022 abzugeben.